Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltung der Bedingungen

  1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von Rhodius erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
  2. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt Rhodius nicht an, es sei denn, deren Geltung wird von Rhodius ausdrücklich in Textform bestätigt. Die Geschäftsbedingungen von Rhodius und die Ablehnung abweichender oder entgegenstehender Bedingungen gelten auch dann, wenn Rhodius in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden Lieferungen oder Leistungen an den Kunden vorbehaltlos ausführt oder Zahlungen annimmt. Auch ein Schweigen auf eine Auftragsbestätigung des Auftraggebers mit widersprechenden Erklärungen des Auftraggebers stellt keine Zustimmung dar.

 

II. Angebot, Vertragsschluss und technische Beschaffenheit

  1. Angebote von Rhodius sind freibleibend, sofern in ihnen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Angebote des Kunden kann Rhodius binnen einer Frist von zwei Wochen nach deren Abgabe annehmen, soweit der Kunde keine längere Annahmefrist bestimmt. Annahmeerklärungen, Bestellungen sowie Auftragsbestätigungen bedürfen der Textform. Mündliche Abreden vor und nach Vertragsschluss sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich durch Rhodius bestätigt werden. Als Annahmeerklärung bzw. Auftragsbestätigung gelten bei Auftragsausführung durch Rhodius innerhalb der Annahmefrist auch der Lieferschein bzw. die Warenrechnung. Rhodius ist nicht verpflichtet, Aufträge des Kunden anzunehmen. Ein Schweigen von Rhodius ist keine Willenserklärung.
  2. Unklarheiten oder Unvollständigkeiten in der Spezifikation gehen grundsätzlich zu Lasten des Kunden. Muster sind nicht verbindlich. Nachträgliche Änderungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. Rhodius übernimmt insbesondere keine Gewähr dahingehend, dass sich die Leistung für die vom Kunden vorgesehene Verwendung eignet. Sofern technische Regelwerke in den Vertrag einbezogen werden sollen oder bestimmte Eigenschaften besonders zugesichert werden sollen, bedarf dies einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform. Anwendungstechnische und sonstige Ratschläge von Rhodius in Wort und Schrift sind grundsätzlich unverbindlich. Die Eigenschaften, insbesondere die Zusammensetzung und die Haltbarkeit der Liefergegenstände bestimmen sich ausschließlich nach den auf den jeweiligen Etiketten und Verpackungen aufgedruckten Produktinformationen. Eine Zusicherung oder Garantie der vorgenannten Produkteigenschaften bedarf der Textform. Über die vorgenannten Produkteigenschaften hinausgehende Eigenschaften der Liefergegenstände gelten nur als vereinbart, wenn dies durch Rhodius gesondert in Textform bestätigt wird.
  3. Änderungen von Rezepturen, insbesondere aufgrund von Änderungen lebensmittelrechtlicher Vorschriften, bleiben vorbehalten.

 

III. Ausfuhr und Einfuhr

  1. Der Kunde stellt sicher, dass die Ware exportiert werden kann. Er trägt das Risiko eines Exportverbotes zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
  2. Der Kunde hat – soweit erforderlich – die Einfuhrgenehmigung sowie alle im Zusammenhang mit der Einfuhr und der eventuellen Durchfuhr durch dritte Staaten erforderlichen Zulassungen, Genehmigungen und sonstige erforderliche Dokumente zu beschaffen. Er trägt das Risiko eines Importverbotes.

 

IV. Lieferung, Leistungshindernisse, Teillieferungen

  1. Liefer- sowie Ausführungsfristen sind annähernd und unverbindlich. Vereinbarungen über verbindliche Liefertermine bedürfen der Textform und müssen diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnen.
  2. Die Erfüllung von vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernder Unterlagen (z.B. Etiketten, Verpackungen), erforderlicher Genehmigungen, Informationen und Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn Rhodius die Verzögerung zu vertreten hat.
  3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die Rhodius unverschuldet die Lieferung oder Ausführung der Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr usw. - hat Rhodius selbst dann, wenn sie bei Vor-Lieferanten, deren Unterlieferanten oder Subunternehmern eintreten, auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen Rhodius, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinaus zu schieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges entstehen. Rhodius muss dem Kunden solche Hindernisse unverzüglich mitteilen. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung in Textform unter Ausschluss aller sonstigen Rechte berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
  4. Ein Verzug von Rhodius tritt aufgrund einer Mahnung nur ein, wenn diese in Textform erfolgt. Eine Frist zur Nacherfüllung muss angemessen sein. Als angemessen gilt im Zweifel eine Frist von mindestens zwei Wochen. Die Fristsetzung bedarf der Textform.
  5. Teillieferungen und deren separate Berechnung sind zulässig und können vom Kunden nicht zurückgewiesen werden, wenn der Rest noch geliefert wird oder die Teillieferung für den Kunden nicht ohne Interesse ist.
  6. Kommt Rhodius in Verzug, kann der Kunde - sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises der verzögerten Lieferung verlangen. Sowohl Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Leistung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über diese Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Leistung, auch nach Ablauf einer Rhodius etwa gesetzten Frist zur Leistung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Leistung von Rhodius zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden.
  7. Verzögert sich ein vereinbarter Leistungstermin aus vom Kunden zu vertretenden Umständen, ist hierdurch bedingter Mehraufwand von Rhodius vom Kunden zu erstatten. Etwaige Ausführungsfristen verlängern sich angemessen. Etwaige weitergehende Ansprüche von Rhodius bleiben hiervon unberührt.

 

V. Lieferumfang

  1. Der Lieferumfang wird durch die in Textform abgegebenen Vertragserklärungen bestimmt.
  2. Technische Änderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.

 

VI. Schadensersatz wegen Nichterfüllung

Soweit der Kunde Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu leisten hat, ist Rhodius berechtigt, diesen mit 15 % des vereinbarten Netto-Entgeltes zu pauschalieren. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht eingetreten oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Rhodius ist berechtigt, einen nachweislich entstandenen höheren Schaden geltend zu machen.

 

VII. Gefahrübergang

  1. Sofern nichts Abweichendes vereinbart geht die Gefahr mit der lieferfertigen Bereitstellung der Ware im Lieferwerk bzw. Lager von Rhodius, spätestens jedoch mit der Übergabe an die Transportperson auf den Kunden über. Des Weiteren geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem der Versand oder die Zustellung der Lieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, verzögert wird oder der Kunde in Annahmeverzug gerät.
  2. Bei beanstandungsloser Annahme der Leistung seitens der Transportperson wird vermutet, dass die Verpackung der Lieferung im Zeitpunkt der Übergabe an die Transportperson einwandfrei war.
  3. Der Kunde trägt die Gefahr während des Rücktransportes, soweit der Rücktransport nach einem Rücktritt des Kunden aufgrund einer Pflichtverletzung des Kunden oder aus Kulanz von Rhodius erfolgt.
  4. Transport- und sonstige Verpackungen werden – sofern nicht anders vereinbart – von Rhodius nicht zurückgenommen. Der Kunde ist verantwortlich für die Einhaltung der Anforderungen der Verpackungsverordnung und trägt – sofern nicht anders vereinbart – sämtliche notwendigen Verpackungskosten.
  5. Rhodius ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Lieferungen im Interesse und auf Kosten des Kunden zu versichern.

 

VIII. Mängelrüge und Gewährleistung

  1. Ist ein Sachmangel (einschließlich, aber nicht ausschließlich, Schäden an der Verpackung und Mengenabweichungen) vorhanden, hat der Kunde– unbeschadet etwaig gesetzlicher Prüfungs- und Rügepflichten – dies unverzüglich nach Gefahrübergang schriftlich anzuzeigen, andernfalls gilt die Leistung von Rhodius als abgenommen. Die Mängelanzeige muss Art und Umfang der Beanstandungen zumindest in allgemeiner Form benennen.
  2. Verdeckte Mängel, also solche, die im Zuge einer tunlichen Eingangskontrolle nicht feststellbar sind, sind unverzüglich nach Feststellung zu rügen.
  3. Proben der beanstandeten Leistung sind auf Verlangen von Rhodius unverzüglich einzusenden. Die Kosten zuzüglich aller Aufwendungen, die Rhodius zum Zwecke der Bearbeitung und Prüfung der Mängelrüge für erforderlich halten durfte, trägt der Kunde, soweit sich die Mangelhaftigkeit nicht bestätigt hat und der Kunde die unberechtigte Mängelrüge zu vertreten hat.
  4. Dem Kunden obliegt die Prüfung der Leistung von Rhodius im Hinblick auf deren Eignung für den vom Kunden vorgesehenen Verwendungszweck sowie für die gegebenen Einsatzbedingungen. Dies gilt auch dann, wenn die Leistung für einen bestimmten Zweck allgemein empfohlen wird. Rhodius haftet nicht, gleich aus welchem Rechtsgrund, soweit ein Schaden aus einer Verletzung der vorgenannten Prüfobliegenheiten des Kunden resultiert.
  5. Zusicherungen von Eigenschaften der Ware oder Leistung bedürfen der Textform. Angaben in Werbeschriften sind unverbindlich und begründen keine Zusicherungen.
  6. Abweichungen der Beschaffenheit stellen keine Fehler der Ware dar, soweit sie bei fachgerechter Verwendung oder Verarbeitung die Verwendung des Liefergegenstandes zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck nicht wesentlich beeinträchtigen. Rhodius übernimmt keine Gewähr dafür, dass Lieferungen in Farbe und Form ganz gleichmäßig ausfallen oder mit Mustern oder Proben übereinstimmen.
  7. Soweit eine ordnungsgemäß erstattete Mängelanzeige begründet ist, ist Rhodius bei Unternehmern berechtigt, nach eigener Wahl eine Ersatzlieferung vorzunehmen. Das Recht zur Nachlieferung hat Rhodius beim Kauf nicht, wenn und soweit der Kunde Rückgriffsansprüche gemäß § 479 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB geltend macht. Schlägt die Ersatzlieferung fehl, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten oder die entsprechende Herabsetzung des vereinbarten Preises (Minderung) bzw., wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, Schadensersatz zu verlangen.
  8. Die Nachbesserung oder Neuerbringung der Leistung erbringt Rhodius grundsätzlich aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Ein An-erkenntnis mit der Folge eines Neubeginns der Verjährungsfrist liegt nur vor, wenn Rhodius es gegenüber dem Auftraggeber ausdrücklich erklärt.
  9. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit sie entstehen oder sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung an einen anderen Ort als den Ort der Übergabe verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem vertragsgemäß vorausgesetzten Gebrauch.
  10. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen Rhodius bestehen nicht, soweit sie darauf beruhen, dass der Kunde mit seinem Abnehmer über die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen hinausgehende Vereinbarungen getroffen hat.
  11. Die Gewährleistungsfrist beträgt, wenn der Kunde Unternehmer ist, bei dem Kauf neuer Sachen ein Jahr ab Ablieferung, es sei denn, das Gesetz sieht gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Sachen für Bauwerke) oder 479 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB (Rückgriffsanspruch) eine längere Frist vor. Gewährleistungsrechte bei dem Kauf gebrauchter Sachen sind, sofern der Kunde Unternehmer ist, ausgeschlossen.

 

IX. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum von Rhodius bis zur vollständigen Erfüllung des Kaufpreises und sämtlicher ihr gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Ansprüche.
  2. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für Rhodius, ohne sie zu verpflichten.
  3. Der Kunde ist zur Veräußerung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die nachfolgend beschriebenen Forderungen tatsächlich auf Rhodius übergehen und das Eigentum auf den Vertragspartner des Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtung vollständig erfüllt hat. Zur anderen Verfügung über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt.
  4. Der Kunde tritt bereits jetzt sämtliche aus der Veräußerung der Vorbehaltsware bzw. der Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldo-forderungen aus Kontokorrenten) in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und im Rang vor dem Rest an Rhodius ab. Rhodius nimmt diese Abtretung an. Als Wert der Vorbehaltsware wird vereinbart der von Rhodius in Rechnung gestellte Betrag zzgl. eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen.
  5. Rhodius ermächtigt den Kunden widerruflich, die an sie abgetretenen Forderungen für Rechnung von Rhodius in eigenem Namen einzuziehen, solange er seinen Verpflichtungen gegenüber Rhodius nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist. Auf ihr Verlangen hin hat der Kunde Rhodius die Schuldner der an Rhodius abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen, alle zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen sowie die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Auch Rhodius ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
  6. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Rhodius berechtigt, die Ware zurück zu verlangen, wenn sie erfolglos eine angemessene Frist für die Erfüllung gesetzt hat. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch Rhodius liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Nach Rücknahme der Ware ist Rhodius zur bestmöglichen Verwertung berechtigt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Der Erfüllungsanspruch des Kunden erlischt in diesem Fall.
  7. Wenn und soweit die zugunsten von Rhodius bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigen, wird Rhodius auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
  8. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder sonstige Sicherungsrechte ist der Kunde verpflichtet, auf die Rechte von Rhodius hinzuweisen und Rhodius über den Zugriff unverzüglich zu unterrichten.

 

X. Rechtsverhältnisse am Leergut

  1. Leergut sind die von Rhodius zur Verfügung gestellten Flaschen, Kisten, Behälter, Paletten und Palettenkörbe.
  2. Das Leergut geht nicht in das Eigentum des Kunden über. Es wird ihm lediglich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch überlassen. Jede dem Verwendungszweck zuwiderlaufende Verfügung über das Leergut, insbesondere seine Verpfändung oder Sicherungsübereignung sowie jede missbräuchliche Nutzung, wie z. B. die Verwendung zur Füllung durch den Kunden bzw. Dritte oder die Verschmutzung mit Schadstoffen, ist unzulässig.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, das Leergut sofort, spätestens drei Monate nach Entleerung an Rhodius zurückzugeben. Gibt der Kunde Leergut zurück, das als Eigentum eines Dritten gekennzeichnet ist oder das mit dem Gelieferten in Form, Farbe, Inhalt, Größe oder Mündung nicht übereinstimmt oder das stark beschädigt oder verschmutzt ist, erfolgt keine Gutschrift. Solches Leergut wird dem Kunden zur Abholung wieder zur Verfügung gestellt. Holt der Kunde das Leergut nicht binnen 14 Tagen ab, kann Rhodius über dieses Leergut verfügen. Der Kunde ist verpflichtet, Rhodius hieraus entstehenden Kosten und Aufwendungen sowie alle hiermit in Zusammenhang stehenden Schäden zu ersetzen.
  4. Der Kunde hat seine Abnehmer in geeigneter Form auf die Eigentumsrechte am Leergut hinzuweisen. Alle Ansprüche des Kunden, die sich einem Dritten gegenüber aus der Überlassung des Leergutes oder in sonstiger Weise im Zusammenhang mit der Überlassung des Leergutes ergeben, werden hiermit vom Kunden an Rhodius, die diese Abtretung annimmt, abgetreten. Der Kunde hat Rhodius im Falle einer Inanspruchnahme des Leergutes durch einen Dritten bei sich oder seinem Abnehmer unverzüglich Mitteilung zu machen und alle zur Freigabe erforderlichen Maßnahmen durchzuführen.
  5. Der Kunde ist zur sofortigen Rückgabe des Leergutes mit Beendigung der Geschäftsbeziehung verpflichtet, ohne dass es einer besonderen Aufforderung bedarf.
  6. Leergutrückgaben müssen frachtfrei an den Rhodius, Betrieb Burgbrohl erfolgen. Leergutrückgaben werden jeweils auf die ältesten Leergutrückstände angerechnet.
  7. Abrechnung des Leergutes
  8. Zur Sicherung des Eigentums am Leergut und zur Sicherung des Rückgabeanspruchs wird ein Pfandgeld in Höhe des Pfandwertes des gesamten von dem Kunden noch nicht zurückgeführten Leergutes erhoben. Die Hinterlegung des Pfandgeldes lässt die Verpflichtung zur Rückgabe des Leergutes unberührt. Ansprüche des Kunden auf Rückzahlung des Pfandgeldes können nur mit Zustimmung von Rhodius an Dritte abgetreten werden.
  9. Über das vom Kunden gezahlte Pfandgeld wird ein gesondertes Pfandgeldkonto geführt. Rhodius teilt dem Kunden mit jeder Rechnung den Saldo des Pfandgeldkontos mit. Widerspricht der Kunde nicht binnen eines Monats, so gilt der mitgeteilte Saldo als anerkannt.
  10. Die endgültige Abrechnung des Pfandgeldkontos erfolgt bei Beendigung der Geschäftsbeziehung sofort, sonst sechs Monate nach der letzten Bestellung. Rhodius ist berechtigt, gegen ein Guthaben auf dem Pfandgeldkonto mit sämtlichen Gegenansprüchen aufzurechnen, die ihr aus der Geschäftsbeziehung gegen den Kunden zustehen.

 

XII. Werbemittel / Ausstattungen / Schank- und Kühltechnik

Werbemittel, Ausstattungen sowie Schank- und Kühltechnik, welche dem Kunden leihweise zur Verfügung gestellt werden, sind unveräußerliches Eigentum von Rhodius und auf Verlangen bzw. bei Beendigung der Geschäftsbeziehung innerhalb von sieben Arbeitstagen an Rhodius zu retournieren oder zum Anschaffungspreis zu bezahlen.

 

XIII. Haftung

  1. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Auf-wendungen bestehen nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und sind im Übrigen ausgeschlossen.
  2. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet Rhodius bei einer Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
  3. Auf Schadensersatz haftet Rhodius – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Rhodius nur - für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

-     für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von Rhodius auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Höchstens haftet Rhodius in einem solchen Fall gegenüber dem Kunden aber auf nicht mehr als insgesamt 1 Mio. EUR.

  1. Die sich aus vorstehendem Absatz ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit Rhodius einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
  2. Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in diesen AGB ist die Haftung von Rhodius für Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen oder jeden anderen Folgeschaden oder indirekten Schaden ausgeschlossen.
  3. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur vom Vertrag zurücktreten, wenn Rhodius die Pflichtverletzung zu vertreten hat
  4. Soweit die Haftung von Rhodius ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Rhodius.

 

XIV. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung

  1. Preisangaben verstehen sich gegenüber Verbrauchern inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer, gegenüber Kunden, die nicht Verbraucher sind, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Vereinbaren die Vertragspartner keine individuellen Preise, so gelten die jeweils zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preislisten von Rhodius.
  2. Die Vergütungen für Dienstleistungen und sonstige Arbeiten richten sich ebenfalls nach den bei Auftragserteilung jeweils gültigen Preislisten von Rhodius. Diese werden auf Anforderung des Kunden übersandt oder können von ihm in den Geschäftsräumen von Rhodius eingesehen werden.
  3. Der Kaufpreis und sonstige Entgelte sind bei Übergabe des Liefergegenstandes zur Zahlung fällig. Ein Skontoabzug ist nur zulässig, sofern dieser ausdrücklich in Textform vereinbart worden ist. Ein vereinbarter Skontoabzug auf neue Rechnungen ist nicht zulässig, soweit ältere fällige Rechnungen noch zur Zahlung offen stehen.
  4. Abweichende Vereinbarungen über Fälligkeit und Abzüge bedürfen der Textform.
  5. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, ist Rhodius unbeschadet weiterer Rechte berechtigt, weitere Lieferungen an den Kunden nur gegen Vorkasse durchzuführen.
  6. Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Wechselentgegennahme bedarf immer einer vorhergehenden Vereinbarung in Textform. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Zinsen und Spesen vom Kunden getragen und berechnet. Sie sind sofort in bar zu zahlen.
  7. Bei verschuldeter Nichteinlösung von Lastschriften, Schecks oder Wechseln tritt der Zahlungsverzug sofort ein. Rhodius ist - vorbehaltlich der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens - berechtigt, pro verschuldeter Nichteinlösung einen Betrag von 20,00 € zu berechnen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht eingetreten oder wesentlich niedriger als die Pauschale.
  8. Der Kunde kann mit eigenen Ansprüchen nur dann aufrechnen, wenn diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dasselbe gilt für die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten, es sei denn, das Zurückbehaltungsrecht ist auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung von Rhodius zurückzuführen. Der Kunde kann darüber hinaus ein Zurückbehaltungsrecht nur insoweit geltend machen, als seine Rechte auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen wie die Ansprüche von Rhodius, gegenüber denen der Kunde die bezeichneten Rechte geltend macht.

 

XV. Datenschutz

  1. Rhodius ist berechtigt, sämtliche Daten über den Kunden die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung stehen, zum Zwecke der Vertragsdurchführung unter Beachtung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes elektronisch zu speichern und zu verarbeiten.
  2. Rhodius und der Kunde behalten das uneingeschränkte Verfügungsrecht über ihre jeweiligen Kenntnisse und Erfahrungen, insbesondere über die von ihnen der anderen Partei übermittelten oder sonst zugänglich gemachten Informationen. Durch die Weitergabe dieser Informationen erhält der Informationsempfänger keine Rechte hieran, insbesondere nicht das Recht zur Anmeldung gewerblicher Schutzrechte.
  3. Ein Mangel wegen Verletzung von Schutzrechten Dritter, z.B. Patente oder Gebrauchsmuster, besteht nicht, soweit die Schutzrechtsverletzung durch eine von Rhodius nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen eingesetzt wird.

 

XVI. Leistungsort, Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten von Rhodius und des Kunden, einschließlich der Nacherfüllungspflicht von Rhodius und der wechselseitigen Rückgewährpflichten im Falle des Rücktritts, ist der Sitz von Rhodius in Burgbrohl.
  2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Kunden Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von Rhodius in Burgbrohl. Rhodius ist darüber hinaus berechtigt, gegen den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
  3. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen zum Einheitlichen UN-Kaufrecht beweglicher Sachen (CISG).